- Verlangt die KI-Verordnung ein KI-Gremium?
- Nein. Weder die KI-Verordnung noch das deutsche Durchführungsgesetz schreiben ein Gremium, einen Ausschuss oder eine benannte Stelle innerhalb der einsetzenden Organisation vor. Ein Gremium ist eine Organisationsentscheidung. Es lohnt sich, sobald mehrere Stellen über denselben Einsatz mitreden und niemand die Entscheidung trifft.
- Ab welcher Größe lohnt sich ein Gremium?
- Nicht die Größe entscheidet, sondern die Zahl der beteiligten Stellen. In einer Einzelpraxis genügt eine verantwortliche Person und ein gepflegtes Inventar. Sobald IT, Datenschutz, Qualitätsmanagement und Versorgung getrennte Zuständigkeiten sind, entsteht sonst die Lage, in der alle mitreden und niemand entscheidet.
- Wie oft sollte das Gremium tagen?
- Häufiger, als die meisten planen. Ein vierteljährlicher Rhythmus ist für ein Feld, in dem monatlich neue Funktionen erscheinen, kein Entscheidungsweg, sondern ein Nadelöhr. Die Vorlage empfiehlt monatlich und erlaubt ausdrücklich Entscheidungen im Umlaufverfahren zwischen den Sitzungen. Ohne diesen Weg entscheidet die Praxis am Gremium vorbei.
- Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat beim KI-Einsatz?
- Das lässt sich nicht pauschal beantworten, aber die Landkarte ist klar. Eine KI-Nutzungsrichtlinie stellt allgemeine Verhaltensregeln auf und berührt damit typischerweise Paragraf 87 Absatz 1 Nummer 1 BetrVG. Nummer 6 greift zusätzlich, wenn das System objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu überwachen, etwa durch personenbezogene Nutzungsprotokolle. Die Abgrenzung zwischen mitbestimmtem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten steht nicht im Gesetz, sie stammt aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Paragraf 90 Absatz 1 Nummer 3 BetrVG nennt den Einsatz künstlicher Intelligenz inzwischen ausdrücklich, gibt aber Unterrichtung und Beratung, kein Mitbestimmungsrecht.
- Kann der Betriebsrat einen Sachverständigen hinzuziehen?
- Paragraf 80 Absatz 3 Satz 2 BetrVG erklärt die Hinzuziehung ausdrücklich für erforderlich, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung künstlicher Intelligenz beurteilen muss. Die Erforderlichkeit muss also nicht mehr eigens begründet werden. Die nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber aus Satz 1 entfällt dadurch aber nicht. Wer hier Streit vermeiden will, klärt die Frage vor der ersten Freigabeentscheidung, nicht danach.
- Gelten die Betreiberpflichten aus Artikel 26 und 27 schon?
- Nein, noch nicht. Der Digital-Omnibus hat die Anwendbarkeit verschoben: Kapitel III Abschnitt 3 der KI-Verordnung, in dem Artikel 26 und 27 stehen, gilt ab dem 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III und ab dem 2. August 2028 für solche nach Anhang I. Wer heute ein Gremium einrichtet, erfüllt damit keine bereits geltende Pflicht, sondern schafft sich die Struktur, mit der er sie später erfüllen kann.
- Ersetzt die Mitgliedschaft der Interessenvertretung deren Beteiligung?
- Nein. Beteiligungsrechte entstehen nicht dadurch, dass jemand im Gremium sitzt, und sie entfallen nicht dadurch, dass niemand darin sitzt. Paragraf 6 des Musters hält das ausdrücklich fest. Welche Beteiligungstatbestände in Ihrem Fall einschlägig sind, kann ein Muster nicht vorwegnehmen.
- Warum haben Datenschutz und Interessenvertretung kein Stimmrecht?
- Weil beide eine eigene Rolle haben, die durch Mitentscheiden geschwächt würde. Wer eine Freigabe mitträgt, kann sie schlechter unabhängig prüfen. Der Datenschutz hat stattdessen ein aufschiebendes Veto nach Paragraf 4 Absatz 3: Sein Widerspruch vertagt die Entscheidung und wird protokolliert.
- Was gehört ausdrücklich nicht ins Gremium?
- Die Freigabe von Systemen ohne Personenbezug, neue Funktionen in bereits freigegebenen Systemen, solange sie weder die Datenarten erweitern noch selbstständige Aktionen erlauben, und die unveränderte Verlängerung bestehender Freigaben. Diese Fälle stehen in Anlage B und werden dort entschieden, wo sie anfallen. Ein Gremium, das über alles entscheidet, wird umgangen.
- Darf ich das Muster im eigenen Namen beschließen?
- Ja. Sie können es kopieren, kürzen, umschreiben und ohne Quellenangabe beschließen. Eine Rechtsberatung ist es nicht, und es ordnet Ihre konkrete Lage nicht ein.