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KI-Inventar für Gesundheitseinrichtungen

Acht Blöcke mit 33 Feldern je System, dazu ein Anhang für das, was ohne Freigabe läuft. Der generische Begriff gehört im Markt den Anbietern, die ein Werkzeug dazu verkaufen. Die Variante für Kliniken, Praxen und MVZ ist frei.

Version 1.0 · Stand 14. August 2026

Was hier anders ist

Vier Felder, die im Standardinventar fehlen

Ein allgemeines KI-Inventar fragt nach Anbieter, Zweck, Daten und Verantwortung. Das ist richtig und reicht im Gesundheitswesen nicht. Vier Felder kommen hinzu, und sie sind genau die, an denen es hakt.

  1. Die Zweckbestimmung des Herstellers, wörtlich. Sie entscheidet über die Einordnung des Produkts, nicht das, was Sie damit tun. Direkt darunter steht deshalb die Frage, ob Sie im Haus davon abweichen.
  2. Eigenständig oder eingebaut. Assistenzfunktionen in Praxis- und Krankenhausinformationssystemen werden nicht beschafft, sie erscheinen mit einem Update. Sie sind der häufigste Grund für ein unvollständiges Inventar.
  3. Einsichtnahme durch Personal des Anbieters. Bei Angaben, die der Schweigepflicht unterliegen, ist das die wichtigere Frage. Sie steht selten dort, wo man sie sucht, und fast nie auf der Produktseite.
  4. Betreiber oder Anbieter. Sie bleiben Betreiber, solange Sie ein System unverändert und im vorgesehenen Zweck einsetzen. Der Wechsel in die Anbieterrolle greift nur in drei genau benannten Fällen, und alle drei setzen einen Hochrisiko-Bezug voraus. Der Block sagt, welche das sind, damit Sie die Frage einmal bewusst beantworten statt sie zu vermuten.

Die kurze Betriebssicht daraus: Anlage 1 der Nutzungsrichtlinie →

Der Erfassungsbogen

Acht Blöcke je System

1 Identifikation

Damit zwei Personen dasselbe System meinen, wenn sie darüber sprechen.

Laufende Nummer
Eine Kennung, die sich nicht ändert, auch wenn der Produktname wechselt. Beispiel: KI-014
Bezeichnung und Anbieter
Produktname und der Rechtsträger dahinter, nicht die Marke allein. Beispiel: Diktatassistenz „Musterprodukt“, Musterfirma GmbH
Version oder Stand
Die Fassung, auf die sich dieser Eintrag bezieht. Beispiel: 4.2, Stand 07/2026 Bei Systemen mit fortlaufenden Modellwechseln zusätzlich festhalten, ob der Anbieter das zugrunde liegende Modell ohne Ankündigung austauschen kann.
Eigenständig oder eingebaut
Ist es ein eigenes Produkt oder eine Funktion in Software, die ohnehin läuft? Beispiel: Eingebaut in das Praxisverwaltungssystem Eingebaute Funktionen werden nicht beschafft, sie erscheinen mit einem Update. Sie sind der häufigste Grund dafür, dass ein Inventar unvollständig ist.

2 Einsatz im Haus

Ohne den konkreten Anwendungsfall lässt sich nichts davon bewerten.

Zweck im Haus
Wofür genau es benutzt wird, in einem Satz ohne Werbevokabular. Beispiel: Erstentwurf von Arztbriefen aus dem Diktat, Station 3 und Ambulanz
Abteilungen und Rollen
Wer damit arbeitet. Beispiel: Ärztlicher Dienst (14 Personen), Schreibdienst (3 Personen)
Im Einsatz seit
Datum der ersten produktiven Nutzung, nicht des Vertragsschlusses. Beispiel: 03.03.2026
Berührung mit Patientinnen und Patienten
Interagiert das System unmittelbar mit ihnen, oder arbeitet nur Personal damit? Beispiel: Nein, nur intern Bei unmittelbarer Interaktion ist die Offenlegung gegenüber der Person zu regeln. Das gehört dann auch in die Nutzungsrichtlinie.

3 Einordnung als Medizinprodukt

Der Block, der ein Inventar für Gesundheitseinrichtungen von einem Standardinventar unterscheidet.

Zweckbestimmung laut Hersteller
Wörtlich aus der Gebrauchsanweisung oder der Konformitätserklärung, nicht sinngemäß. Beispiel: „Unterstützung bei der Dokumentation, keine diagnostische Zweckbestimmung“ Die Zweckbestimmung entscheidet über die Einordnung, nicht die tatsächliche Nutzung im Haus. Weichen beide voneinander ab, ist genau das der Befund, den dieses Feld sichtbar macht.
CE-Kennzeichnung als Medizinprodukt
Ja, nein oder offen. Bei ja: Klasse und Benannte Stelle. Beispiel: Nein, laut Hersteller kein Medizinprodukt
Kennung in der EU-Datenbank
Die Basis-UDI-DI und die UDI-DI, unter denen das Produkt in EUDAMED geführt wird, sofern vorhanden. Beispiel: entfällt, laut Hersteller kein Medizinprodukt Die Produkt- und UDI-Module von EUDAMED sind erst seit dem 28.05.2026 verpflichtend zu nutzen, für Bestandsprodukte läuft eine Nachregistrierungsfrist bis zum 27.11.2026. Ein fehlender Treffer belegt deshalb nicht, dass es kein Medizinprodukt ist. Bei fehlendem Treffer beim Hersteller nachfragen und die Antwort hier festhalten.
Nutzen wir es abweichend von der Zweckbestimmung?
Ehrlich beantworten. Dieses Feld ist der Grund, warum das Inventar überhaupt etwas nützt. Beispiel: Nein. Befundvorschläge werden nicht übernommen, nur Formulierungen.

4 Unsere Rolle

Die meisten Pflichten hängen nicht am System, sondern an der Rolle, in der die Einrichtung dabei auftritt.

Betreiber oder Anbieter
Nutzen wir ein fremdes System, oder bringen wir eines unter eigenem Namen in Verkehr? Beispiel: Betreiber Sie bleiben Betreiber, solange Sie ein System unverändert und im vorgesehenen Zweck einsetzen. In die Anbieterrolle wechseln Sie nach Artikel 25 Absatz 1 KI-VO nur in drei Fällen: wenn Sie ein bereits in Verkehr gebrachtes Hochrisiko-KI-System mit Ihrem Namen oder Ihrer Marke versehen, wenn Sie ein solches System wesentlich verändern und es Hochrisiko-System bleibt, oder wenn Sie die Zweckbestimmung eines bisher nicht als hochriskant eingestuften Systems so ändern, dass es nach Artikel 6 zu einem wird. Alle drei Fälle setzen also den Hochrisiko-Bezug voraus.
Eigenentwicklung oder Anpassung
Haben wir daran etwas gebaut, angelernt oder umgestellt? Beispiel: Nein, Auslieferungszustand mit eigener Vorlagenbibliothek Anpassungen, die der Anbieter vorab festgelegt und in seiner Konformitätsbewertung berücksichtigt hat, sind keine wesentliche Veränderung. Das gilt ausdrücklich auch für das Weiterlernen eines Systems, sofern es so vorgesehen war.
Weitergabe an Dritte
Nutzen andere Einrichtungen es über uns mit? Beispiel: Nein

5 Daten

Hier entsteht die Grundlage für Anlage 1 der Nutzungsrichtlinie und für die Datenampel.

Zulässige Datenarten
Was hinein darf. Diese Zeile wird eins zu eins nach Anlage 1 übernommen. Beispiel: Behandlungsdaten der eigenen Einrichtung, keine Fremdbefunde
Ort der Verarbeitung
Wo gerechnet wird, und wer die Rechenleistung stellt. Beispiel: Rechenzentrum in Deutschland, Unterauftragnehmer benannt
Auftragsverarbeitung geregelt
Ja mit Datum, nein, oder offen. Beispiel: Ja, geschlossen am 26.02.2026
Verwendung der Eingaben durch den Anbieter
Werden Eingaben zur Verbesserung des Systems verwendet, gespeichert, oder von Menschen eingesehen? Mit Beleg aus dem Vertrag, nicht aus der Website. Beispiel: Nein, vertraglich ausgeschlossen, Ziffer 7.3 Für Angaben, die der Schweigepflicht unterliegen, ist die Frage nach der Einsichtnahme durch Personal des Anbieters die wichtigere. Sie steht oft nicht dort, wo man sie sucht.
Löschung und Aufbewahrung
Was wann verschwindet, und wer das kontrollieren kann. Beispiel: Eingaben nach 30 Tagen, Protokolle nach 12 Monaten

6 Betrieb und Anbindung

Ein System, das schreiben und versenden darf, ist etwas anderes als eines, das antwortet.

Angebunden an
Welche Systeme im Haus es liest oder beschreibt. Beispiel: Liest aus dem KIS, schreibt nichts zurück
Selbstständige Aktionen
Kann es ohne Bestätigung handeln? Dateien ändern, Nachrichten senden, Termine buchen? Beispiel: Nein Bei ja gehört hier die Liste der Aktionen hin, die eine vorherige Bestätigung durch eine Person erfordern.
Anmeldung und Rechte
Wie Personen sich anmelden und wer Rechte vergibt. Beispiel: Über das zentrale Verzeichnis, Rechtevergabe durch die IT
Protokolle
Wer die Protokolle hält, wie lange sie vorgehalten werden und ob Sie darauf zugreifen können. Beispiel: Anbieterseitig, 90 Tage, Auszug auf Anfrage Für Hochrisiko-Systeme verlangt Artikel 26 Absatz 6 KI-VO eine Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle über einen der Zweckbestimmung angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, und das ausdrücklich nur, soweit die Protokolle der Kontrolle des Betreibers unterliegen. Bei Cloud-Diensten liegt diese Kontrolle häufig beim Anbieter. Sechs Monate sind ein Mindestmaß, keine Regelfrist.
Verhalten bei Ausfall
Was passiert, wenn es nicht verfügbar ist. Beispiel: Rückfall auf das bisherige Diktatverfahren, im Ablaufplan beschrieben

7 Verantwortung

Ein Eintrag ohne Namen ist ein Eintrag ohne Zuständigkeit.

Fachlich verantwortliche Person
Wer fachlich dafür geradesteht, mit Funktion. Beispiel: Leitende Oberärztin, Name
Freigegeben durch, am
Wer die Freigabe erteilt hat und wann. Beispiel: Geschäftsführung, 28.02.2026
Wer kann die Freigabe widerrufen
Und auf welchem Weg. Beispiel: Geschäftsführung oder Datenschutzbeauftragte, formlos schriftlich
Eingewiesene Personen
Verweis auf die Dokumentation aus dem Schulungskonzept. Beispiel: Siehe Schulungsdokumentation, Einträge 03/2026 und 06/2026

8 Prüfung und Vorfälle

Ein Inventar, das nur beim Anlegen gepflegt wird, beschreibt bald einen anderen Betrieb.

Letzte Überprüfung, Ergebnis
Datum und was dabei herauskam. Beispiel: 10.07.2026, unverändert, ein offener Punkt
Nächste Überprüfung
Fester Termin, nicht „laufend“. Beispiel: 01/2027
Offen geblieben
Was ungeklärt ist. Diese Zeile ist die wichtigste im ganzen Eintrag, weil sie die Tagesordnung der nächsten Prüfung liefert. Beispiel: Einsichtnahme durch Anbieterpersonal im Störungsfall nicht abschließend geklärt
Vorfälle
Was gemeldet wurde, mit Datum und Folge. Beispiel: 2 Meldungen zu falschen Zuordnungen, Vorlage angepasst

Anhang

Was ohne Freigabe läuft

Ein Inventar, das nur die freigegebenen Systeme kennt, beschreibt nicht den Betrieb, sondern die Absicht. Deshalb ein eigener Anhang mit derselben Bedingung, die auch in der Nutzungsrichtlinie steht: Eine Meldung nach diesem Anhang sollte für sich genommen keine arbeitsrechtliche Folge haben. Andernfalls hört die Nutzung nicht auf, sie wird nur unsichtbar.

  • System und Anbieter, soweit bekannt:
  • Wer nutzt es, in welcher Abteilung:
  • Wofür wird es genutzt:
  • Welche Angaben gehen hinein, nach Selbstauskunft:
  • Seit wann, ungefähr:
  • Gemeldet von, am:
  • Entscheidung: aufnehmen, ersetzen oder beenden, mit Datum:

Die erste Runde

Vier Hinweise, bevor Sie anfangen

1 Nicht mit der IT anfangen

Die IT kennt die beschafften Systeme. Unvollständig wird ein Inventar aber vor allem durch die eingebauten Funktionen und die still genutzten Dienste. Fangen Sie deshalb in zwei Abteilungen mit einer offenen Frage an: Womit arbeitet ihr, das Texte oder Vorschläge erzeugt?

2 Updates der vorhandenen Software durchgehen

Praxis- und Krankenhausinformationssysteme, Textverarbeitung, E-Mail und Diktatsoftware haben in den vergangenen Monaten Assistenzfunktionen bekommen. Prüfen Sie die Freigabemitteilungen der letzten zwölf Monate.

3 Erst erfassen, dann bewerten

Ein Eintrag mit fünf ausgefüllten und zehn offenen Feldern ist wertvoller als kein Eintrag. Die offenen Felder sind die Arbeitsliste. Wer erst bewertet, wird nie fertig mit dem Erfassen.

4 Anlage 1 daraus ableiten

Wenn die Einträge stehen, entsteht Anlage 1 der Nutzungsrichtlinie durch Weglassen: System, Zweck, Ort der Verarbeitung, zulässige Datenarten, Rollen, selbstständige Aktionen, Freigabe, nächste Prüfung. Führen Sie nicht zwei Listen nebeneinander.

Häufige Fragen

Neun Antworten vorweg

Ist ein KI-Inventar gesetzlich vorgeschrieben?
Nein. Die KI-Verordnung verlangt von Betreibern kein Verzeichnis der eingesetzten KI-Systeme, weder in der Ursprungsfassung noch nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744. Ein Inventar ist ein freiwilliges Hilfsmittel. Es hilft dabei, die Pflichten zu erfüllen, die tatsächlich bestehen: die Unterstützung der KI-Kompetenz nach Artikel 4, die Betreiberpflichten nach Artikel 26 für Hochrisiko-Systeme, das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Artikel 30 DSGVO. Auch die Feldliste auf dieser Seite ist eine Empfehlung und keine Rechtspflicht.
Müssen wir unsere KI-Systeme in der EU-Datenbank registrieren?
Die Registrierungspflicht nach Artikel 49 der KI-Verordnung trifft in erster Linie Anbieter. Betreiber erfasst Absatz 3 nur dann, wenn es sich um Behörden oder um Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union handelt oder um Personen, die in deren Namen handeln, und auch dann nur für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III. Für eine Praxis, ein MVZ oder eine Klinik in privater Trägerschaft greift das nicht. Ob ein kommunales Krankenhaus oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts unter den Behördenbegriff fällt, lässt sich aus dem Verordnungstext nicht beantworten, die KI-Verordnung definiert ihn nicht. Das gehört in Ihre Prüfliste, nicht in eine Vorlage.
Wozu ein Inventar, wenn wir schon ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen?
Die beiden überschneiden sich, decken sich aber nicht. Das Verarbeitungsverzeichnis nach Artikel 30 DSGVO fragt nach Zweck, Kategorien und Empfängern der Daten. Das KI-Inventar fragt zusätzlich nach der Zweckbestimmung des Herstellers, der Einordnung als Medizinprodukt, den selbstständigen Aktionen des Systems und danach, wer im Haus fachlich dafür geradesteht. Wer beides führt, verweist im Inventar auf den passenden Eintrag im Verzeichnis, statt Angaben doppelt zu pflegen. Umgekehrt ersetzt das Verarbeitungsverzeichnis das Inventar nicht.
Gilt die Ausnahme für Einrichtungen unter 250 Beschäftigten?
Für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten gibt es diese Ausnahme in Artikel 30 Absatz 5 DSGVO, sie ist aber an Bedingungen geknüpft. Sie entfällt unter anderem, wenn besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 verarbeitet werden oder die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien, und in einer Praxis werden sie dauerhaft verarbeitet, nicht gelegentlich. Die Ausnahme besteht also, greift im Versorgungsalltag aber regelmäßig nicht.
Womit fängt man an?
Nicht bei der IT. Die kennt die beschafften Systeme. Unvollständig wird ein Inventar durch die Assistenzfunktionen, die mit einem Update in vorhandener Software erscheinen, und durch still genutzte Dienste. Fragen Sie in zwei Abteilungen offen: Womit arbeitet ihr, das Texte oder Vorschläge erzeugt?
Was ist der Unterschied zu Anlage 1 der Nutzungsrichtlinie?
Anlage 1 ist die kurze Betriebssicht und beantwortet eine Frage: Was darf in dieses System hinein? Das Inventar ist der vollständige Datensatz je System. Anlage 1 entsteht aus dem Inventar durch Weglassen. Zwei getrennt gepflegte Listen laufen unweigerlich auseinander.
Warum ein eigener Anhang für ungeregelt genutzte Systeme?
Weil ein Inventar, das nur die freigegebenen Systeme kennt, den Betrieb nicht beschreibt. Damit Meldungen überhaupt kommen, sollte eine Meldung nach diesem Anhang für sich genommen keine arbeitsrechtliche Folge haben. Sonst hört die Nutzung nicht auf, sie wird nur unsichtbar.
Entscheidet die Zweckbestimmung oder die tatsächliche Nutzung?
Für die Einordnung eines Produkts als Medizinprodukt ist die Zweckbestimmung des Herstellers maßgeblich. Deshalb steht sie im Inventar wörtlich und nicht sinngemäß. Direkt darunter steht die Frage, ob im Haus davon abgewichen wird. Diese Gegenüberstellung ist der eigentliche Zweck des Blocks.
Darf ich die Vorlage im eigenen Haus verwenden?
Ja. Sie ist gemeinfrei gestellt und darf kopiert, gekürzt, umgeschrieben und ohne Quellenangabe verwendet werden. Eine Rechtsberatung ist sie nicht, und sie ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls.

Nutzung

Nehmen Sie den Bogen, er gehört Ihnen

Gemeinfrei gestellt. Sie dürfen ihn kopieren, kürzen, umschreiben, in Ihr Qualitätsmanagement übernehmen und ohne Quellenangabe im eigenen Namen verwenden. Eine Rechtsberatung ist er nicht, und er ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls.

Und weil das im Markt oft anders klingt: Es gibt für ein KI-Inventar keine gesetzlich vorgegebene Struktur und keine Pflichtfelder. Die acht Blöcke sind eine Empfehlung. Streichen Sie, was für Ihr Haus keine Rolle spielt.

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