Kurzfassung: Am 2. August 2026 greifen die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Sie wurden vom Digital Omnibus ausdrücklich von der Verschiebung ausgenommen, während die Hochrisiko-Fristen nach hinten gerückt sind. Wer daraus geschlossen hat, der AI Act sei insgesamt vertagt, hat in zwei Wochen ein Problem. Betroffen ist auch der Chatbot auf einer ganz normalen Unternehmenswebsite.
Ich habe den EU AI Act hier schon kritisch eingeordnet. An dieser Kritik ändere ich nichts. Der Teil, der jetzt in Kraft tritt, ist trotzdem von anderer Bauart als der Rest des Regelwerks.
Das ist kein Widerspruch. Es ist der Unterschied zwischen Dokumentationspflichten, die Scheinsicherheit erzeugen, und einer Regel, die schlicht sagt: Menschen sollen wissen, wann sie mit einer Maschine sprechen.
Der Irrtum, der gerade kursiert
Im Juni gab es viele Schlagzeilen über die Verschiebung des AI Act. Das Europäische Parlament hat den Digital Omnibus am 16. Juni 2026 beschlossen, der Rat hat am 29. Juni bestätigt. Die Pflichten für Hochrisiko-Systeme nach Anhang III rücken damit nach hinten, spätestens auf den 2. Dezember 2027. Für KI in regulierten Produkten wie Medizinprodukten oder Maschinen verschiebt sich der Termin vom 2. August 2027 auf den 2. August 2028.
Daraus ist bei vielen die Botschaft hängengeblieben: Der AI Act ist verschoben, wir haben Zeit.
Diese Botschaft ist falsch. Die Transparenzpflichten aus Artikel 50 wurden von der Verschiebung ausdrücklich ausgenommen. Sie gelten ab dem 2. August 2026, also unverändert.
Der Grund für die Verwirrung ist strukturell: Die KI-Verordnung ist kein Regelwerk mit einem Stichtag, sondern ein System gestaffelter Pflichten mit verschiedenen Terminen. Wer sie als ein Datum liest, liest sie zwangsläufig falsch.
Was ab dem 2. August konkret gilt
Artikel 50 umfasst vier Bereiche.
Erstens: Wer ein System betreibt, mit dem Menschen interagieren, muss sie darüber informieren, dass sie es mit KI zu tun haben. Spätestens bei der ersten Interaktion.
Zweitens: Anbieter müssen KI-generierte Inhalte maschinenlesbar markieren, also Audio, Bild, Video und Text. Für Systeme, die vor dem Stichtag schon auf dem Markt waren, gibt es eine Übergangsfrist bis Dezember 2026.
Drittens: Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung müssen offengelegt werden.
Viertens: Deepfakes müssen gekennzeichnet werden, ebenso KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen diese Kategorie liegt bei bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.
Die Ausnahmen sind großzügiger, als die Aufregung vermuten lässt
Hier lohnt genaues Lesen, weil gerade viel Panik verkauft wird.
Die Kennzeichnung entfällt, wenn für eine durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Person offensichtlich ist, dass sie mit einer KI interagiert. Ein Chatfenster, das erkennbar ein Bot ist, braucht kein Warnschild.
Reine Hilfsfunktionen wie Rechtschreibkorrektur fallen nicht darunter. Bei künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Werken ist die Offenlegung so zu gestalten, dass sie den Genuss des Werks nicht stört. Und für KI-generierte Texte gilt die Pflicht nicht, wenn ein Mensch sie geprüft hat und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt.
Diese letzte Ausnahme ist für alle relevant, die mit KI Texte produzieren. Sie belohnt genau das, was ohnehin richtig ist: dass ein Mensch draufschaut und dafür geradesteht.
Ergänzend entsteht ein freiwilliger Verhaltenskodex zu transparenter KI, der einheitliche Kennzeichnungen vorschlägt. Freiwillig heißt hier nicht folgenlos: Solche Kodizes werden in der Praxis schnell zum Maßstab, an dem Aufsichtsbehörden messen.
Was Artikel 50 von den übrigen Pflichten unterscheidet
Meine Kritik am AI Act war nie, dass er überhaupt reguliert. Sie war, dass er an vielen Stellen Dokumentation verlangt, die Aufwand erzeugt, ohne Risiko zu senken. Welche Regelungsebenen im Gesundheitswesen greifen, habe ich an anderer Stelle beschrieben.
Artikel 50 ist anders gebaut. Er verlangt keine Konformitätsbewertung, kein Qualitätsmanagementsystem, keine technische Dokumentation. Er verlangt einen Satz an der richtigen Stelle.
Berührt ist damit etwas, das schwer zu reparieren ist, wenn es einmal weg ist: die Fähigkeit von Menschen, einzuordnen, mit wem oder was sie es zu tun haben. Wer nicht weiß, dass er mit einer Maschine spricht, kann das Gesagte nicht richtig gewichten. Das ist keine Formalie, das ist die Voraussetzung für eigenes Urteilen.
Genau darum geht es mir seit Jahren: KI-Kompetenz ist kein Vokabeltest, sondern die Fähigkeit, ein System einzuschätzen. Diese Fähigkeit setzt voraus, dass man überhaupt weiß, dass da ein System ist.
Was daraus folgt
Für die meisten Organisationen ist der Aufwand klein, wenn sie ihn jetzt angehen, und ärgerlich, wenn sie ihn im September entdecken.
Drei Fragen reichen für den Anfang. Wo auf unseren Kanälen antwortet etwas automatisch, das ein Mensch für einen Menschen halten könnte? Veröffentlichen wir KI-generierte Inhalte, und schaut vorher jemand namentlich drauf? Und wenn ein Dienstleister unseren Chatbot betreibt: Wer von uns beiden ist Anbieter, wer Betreiber, und wer erfüllt welche Pflicht?
Die dritte Frage wird am häufigsten übersehen. Artikel 50 verteilt die Pflichten auf beide Rollen, und ein Vertrag, der das nicht regelt, verschiebt das Problem nur.
Das ist kein Compliance-Projekt. Es ist ein Nachmittag Arbeit, und danach weiß man, wo man steht. Was bleibt, ist die unbequemere Frage, die keine Verordnung beantwortet: An welchen Stellen lassen wir Menschen mit einer Maschine sprechen, ohne dass es einen guten Grund dafür gibt?